§ 2335 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2010]
1§ 2335. 2Entziehung des Ehegattenpflichtteils. Der Erblasser kann dem Ehegatten den Pflichtteil entziehen:
  • 1. wenn der Ehegatte dem Erblasser oder einem Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet;
  • 2. wenn der Ehegatte sich einer vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung des Erblassers schuldig macht;
  • 3. wenn der Ehegatte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser schuldig macht;
  • 4. wenn der Ehegatte die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 47, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.