§ 218 BGB. Unwirksamkeit des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 218.
(1) [1] Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. 2[2] Das Gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1999: Artt. 33 Nr. 11, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 218 BGB

§ 217 BGB. Verjährung von Nebenleistungen

§ 218 BGB. Unwirksamkeit des Rücktritts

§ 219 BGB