§ 2134 BGB. Eigennützige Verwendung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 2134. Eigennützige Verwendung | § 2134 |
[1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. | [1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2134. [1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.