§ 2134 BGB. Eigennützige Verwendung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 2134. Eigennützige Verwendung § 2134
[1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. [1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 2134. [1] Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritte der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Werthes verpflichtet. [2] Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.