§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 197. In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miete und Pacht, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2001: Artt. 1 Nr. 2, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.