§ 197 BGB. Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[15. Dezember 2004][1. Januar 2002]
§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist § 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
[1. Januar 2002–15. Dezember 2004]
1§ 197. Dreißigjährige Verjährungsfrist.
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
  • 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  • 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  • 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
  • 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.