§ 1891 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2023]
1§ 1891. 2Mitwirkung des Gegenvormunds.
(1) [1] Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihm der Vormund die Rechnung vorzulegen. [2] Der Gegenvormund hat die Rechnung mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlaß giebt.
(2) Der Gegenvormund hat über die Führung der Gegenvormundschaft und, soweit er dazu im Stande ist, über das von dem Vormunde verwaltete Vermögen auf Verlangen Auskunft zu ertheilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.