§ 1850 BGB. Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1991]
1§ 1850.
(1) [1] Das Jugendamt hat in Unterstützung des Vormundschaftsgerichts darüber zu wachen, daß die Vormünder für die Person der Mündel, insbesondere für ihre Erziehung und ihre körperliche Pflege, pflichtmäßig Sorge tragen. [2] Eshat dem Vormundschaftsgericht Mängel und Pflichtwidrigkeiten anzuzeigen und auf Erfordern über das persönliche Ergehen und das Verhalten eines Mündels Auskunft zu erteilen.
(2) Erlangt das Jugendamt Kenntnis von einer Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dem Vormundschaftsgericht Anzeige zumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 67, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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