§ 1774 BGB. Vormund

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1774. Anordnung von Amts wegen § 1774. Anordnung von Amts wegen
[1] Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1774. 2Anordnung von Amts wegen. [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 51, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.