§ 1717 BGB. Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1717. Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland § 1717
[1] Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. [2] Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend. [1] Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. [2] Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1717. [1] Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. [2] Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.

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