§ 1711 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1970]
§ 1711 § 1711
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zuverkehren. [2]
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. [3] Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. (2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1711.
(1) [1] Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zuverkehren. [2] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. [3] Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(2) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.