§ 1711 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[24. März 1981][1. Januar 1980]
§ 1711 § 1711
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [§ 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und § 1711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.] [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern. (2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3. (3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln. (4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
[1. Januar 1980–24. März 1981]
1§ 1711.
(1) [1] Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. [2] § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. [2] § 1634 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung jederzeit ändern.
(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.
(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem Sorgeberechtigten vermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 40, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.