§ 1710 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Juli 1970]
1§ 1710. [1] Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. [2] Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. [3] Durch eine Vorauszahlung für mehr als drei Monate wird der Vater nicht befreit. [4] Der Vater schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des Monats stirbt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 10, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.