§ 1703 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Dezember 1933][1. Januar 1900]
§ 1703 [Artikel IV Abs. 1 [des Gesetzes vom 23. November 1933]. Die Vorschriften des Artikels I Nr. 1 bis 3 und des Artikels II finden auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe nur Anwendung, wenn die Eheschließung nach dem 8. November 1918 erfolgt ist.] § 1703
(1) [1] Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. [2] Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem Vater nicht zu. [1] Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. [2] Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem Vater nicht zu.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für ein Kind aus einer nach § 1325a nichtigen Ehe.
[1. Januar 1900–9. Dezember 1933]
1§ 1703. [1] Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. [2] Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem Vater nicht zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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