§ 1698b BGB. Fortführung dringender Geschäfte nach Todes des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1698b. Fortführung dringender Geschäfte nach Todes des Kindes § 1698b
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1698b. Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

Umfeld von § 1698b BGB

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