§ 1696 BGB. Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 1696 § 1696
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Sorge ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten.
(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.
(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 und nach § 1671 Abs. 5 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 1696. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht können während der Dauer der elterlichen Gewalt ihre Anordnungen jederzeit ändern, wenn sie dies im Interesse des Kindes für angezeigt halten.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 33, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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