§ 1687 BGB. Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 1687.
(1) [1] Die Genehmigung des Beistandes ist innerhalb seines Wirkungskreises zu jedem Rechtsgeschäft erforderlich, zu dem ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Gegenvormundes bedarf. [2] Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, welche die Eltern nicht ohne die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornehmen können. [3] Die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Genehmigung des Beistandes wird durch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
(3) Das Vormundschaftsgericht soll vor der Entscheidung über die Genehmigung in allen Fällen, in denen das Rechtsgeschäft zu dem Wirkungskreis des Beistandes gehört, den Beistand hören, sofern die Anhörung tunlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.