§ 1681 BGB. Todeserklärung eines Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1681 § 1681
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu. (1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. (2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so geltend die Vorschriften des § 1671 in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldspruch geschieden worden wäre.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1681.
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so geltend die Vorschriften des § 1671 in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldspruch geschieden worden wäre.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.