§ 1681 BGB. Todeserklärung eines Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1977]
§ 1681 § 1681
(1) [1] Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem anderen Teil allein zu. [2] War der verstorbene Elternteil nach den §§ 1671, 1672 sorgeberechtigt, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, es sei denn, daß dies dem Wohle des Kindes widerspricht. [3] Eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 1671 Abs. 5 oder nach § 1672 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 5 bleibt bestehen, bis sie vom Gericht aufgehoben wird. (1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Sorge dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. (2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
[1. Juli 1977–1. Januar 1980]
1§ 1681.
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. 2[3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 31, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.