§ 1679 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1679.
(1) [1] Hat ein Elternteil die elterliche Gewalt verwirkt, so hat das Vormundschaftsgericht anzuordnen, daß die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes dem anderen Elternteil allein zusteht, soweit dies mit dem Wohle des Kindes vereinbar ist. [2] Andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger. [3] Mit der Bestellung verliert auch der andere Elternteil die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes. [4] Neben dem Vormund oder Pfleger steht ihm nur die tatsächliche Personensorge zu; bei Meinungsverschiedenheiten geht die Meinung des Vormundes oder Pflegers vor.
(2) Die elterliche Gewalt geht auf den anderen Elternteil über, wenn der Elternteil sie verwirkt, dem sie nach den §§ 1671, 1672 übertragen war.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.