§ 1672 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1672. [1] Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. [2] Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils; es entscheidet von Amts wegen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 21, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.