§ 1631c BGB. Verbot der Sterilisation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023][1. Januar 2002]
§ 1631c. Verbot der Sterilisation § 1631c. Verbot der Sterilisation
[1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1809 findet keine Anwendung. [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung.
[1. Januar 2002–1. Januar 2023]
1§ 1631c. 2Verbot der Sterilisation. [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.