§ 1626a BGB. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1626a. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen § 1626a
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten. 2. einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. (2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1626a.
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
  • 1. erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  • 22. einander heiraten.
(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 11, 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.

Umfeld von § 1626a BGB

§ 1626 BGB. Elterliche Sorge, Grundsätze

§ 1626a BGB. Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

§ 1626b BGB. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung