§ 1625 BGB. Ausstattung aus dem Kindesvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1900]
§ 1625 § 1625
[1] Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. [2] Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung. [1] Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen seiner elterlichen oder vormundschaftlichen Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. [2] Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1992]
1§ 1625. [1] Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen seiner elterlichen oder vormundschaftlichen Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Vermögen gewährt. [2] Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1625 BGB

§ 1624 BGB. Ausstattung aus dem Elternvermögen

§ 1625 BGB. Ausstattung aus dem Kindesvermögen

§ 1626 BGB. Elterliche Sorge, Grundsätze