§ 1615l BGB. Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[28. Februar 2007][1. Januar 2002]
§ 1615l. Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt § 1615l. Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) [1] Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. [2] Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (1) [1] Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. [2] Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) [1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. [2] Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. [1. Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches einerseits und § 1615l Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches andererseits ist mit Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsmäßige Regelung zu treffen.] [3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. (2) [1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. [2] Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. [3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. [4] § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. (3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. [4] § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) [1] Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. [2] In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend. (4) [1] Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. [2] In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.
[1. Januar 2002–28. Februar 2007]
1§ 1615l. 2Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt.
3(1) [1] Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. [2] Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) 4[1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 5[2] Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 6[3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
(3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. 7[4] § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
8(4) [1] Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. [2] In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 16, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
5. 1. Oktober 1995: Artt. 6 Nr. 1, 11 S. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995.
6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
7. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. c, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
8. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 1 Nr. 70 Buchst. a, Buchst. b, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1615l BGB

§ 1615k BGB

§ 1615l BGB. Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

§ 1615m BGB. Beerdigungskosten für die Mutter