§ 1608 BGB. Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. Juli 2002][1. Januar 2002]
§ 1608. Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners § 1608. Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. [2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [4] Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. [2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. [3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. [4] Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 2002–17. Juli 2002]
1§ 1608. 2Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.
(1) [1] Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 3[2] Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 4[3] § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 5[4] Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
6(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 41, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
5. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
6. 1. August 1938: §§ 84, 129 S. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1938.