§ 1600d BGB. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992–1. Juli 1998]
1§ 1600d.
(1) [1] Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [2] Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.
(2) 2[1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung zustimmen. [2] Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
3(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
4(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 9, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 8. Juli 1976: Art. 1 Nr. 2 Buchst. h, 12 § 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
4. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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