§ 1598 BGB. Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–27. April 1938]
1§ 1598.
(1) Die Anfechtung der Ehelichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Mann das Kind nach der Geburt als das seinige anerkennt.
(2) Die Anerkennung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.
(3) [1] Für die Anerkennung gelten die Vorschriften des § 1595 Abs. 1. [2] Die Anerkennung kann auch in einer Verfügung von Todeswegen erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.