§ 1597 BGB. Formerfordernisse; Widerruf

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975][1. Januar 1962]
§ 1597 § 1597
(1) Ist das Kind minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten. (1) Ist das Kind minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) (weggefallen) (2) Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt.
(3) [1] Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. [2] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. [3] Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. [4] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde. (3) [1] Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. [2] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. [3] Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. [4] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde.
(4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 entsprechend. (4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 entsprechend.
[1. Januar 1962–1. Januar 1975]
1§ 1597.
(1) Ist das Kind minderjährig, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die Ehelichkeit mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.
(2) Hat das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn das Kind selbst einwilligt.
(3) [1] Will ein Vormund oder Pfleger die Ehelichkeit anfechten, so soll das Vormundschaftsgericht die Genehmigung nur erteilen, wenn die Mutter des Kindes einwilligt. [2] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden. [3] Ist die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf sie nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. [4] Die Einwilligung der Mutter ist nicht erforderlich, wenn sie geschäftsunfähig oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist, wenn sie die elterliche Gewalt verwirkt hat oder das Unterbleiben der Anfechtung dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteile gereichen würde.
(4) Ist das Kind volljährig, so gilt § 1595 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 4, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.