§ 1595a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. März 1943][27. April 1938]
§ 1595a [Art. 5 § 9 [der Verordnung vom 6. Februar 1943]. (1) [1] Der Staatsanwalt kann die Ehelichkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung geborenen Kindes zu Lebzeiten des Mannes frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung bestreiten. [2] Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Mannes unbekannt ist. (2) War vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Klage abgewiesen, so stehen der Bestreitung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt die Vorschriften über die Rechtskraft nicht entgegen.] § 1595a [Artikel 8 § 27 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. [1] Der Staatsanwalt kann die Ehelichkeit eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes zu Lebzeiten des Mannes frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anfechten. [2] Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Manndes unbekannt ist oder wenn das Anfechtungsrecht des Mannes nach § 26 Abs. 2 erloschen ist.]
Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes angefochten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit anfechten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes oder seiner Nachkommenschaft für geboten erachtet. Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes angefochten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit anfechten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für geboten erachtet.
[27. April 1938–1. März 1943]
1§ 1595a. 2. Hat der Mann die Ehelichkeit eines Kindes nicht innerhalb eines Jahres seit der Geburt des Kindes angefochten oder ist er gestorben oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit anfechten, wenn er dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für geboten erachtet.
Anmerkungen:
1. 27. April 1938: Art. 2 § 5 des Gesetzes vom 12. April 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. Artikel 8 § 27 [des Gesetzes vom 12. April 1938]. [1] Der Staatsanwalt kann die Ehelichkeit eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes zu Lebzeiten des Mannes frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anfechten. [2] Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Manndes unbekannt ist oder wenn das Anfechtungsrecht des Mannes nach § 26 Abs. 2 erloschen ist.