§ 1586 BGB. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[17. Juli 2002][1. Januar 2002]
§ 1586. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten § 1586. Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. [2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag. [Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3513) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] (2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. [2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
[1. Januar 2002–17. Juli 2002]
1§ 1586. 2Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten.
3(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten.
(2) [1] Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. 4[2] Das gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 20, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
4. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 8 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.

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