§ 1551 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1941–1. Juli 1958]
1§ 1551.
(1) Eingebrachtes Gut eines Ehegatten ist das unbewegliche Vermögen, das er bei dem Eintritte der Fahrnißgemeinschaft hat oder während der Gemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtniß oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.
2(2) Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschriften gehören Grundstücke und eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke nebst Zubehör, Rechte an Grundstücken und eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Schiffshypotheken sowie Forderungen, die auf die Übertragung des Eigentums an Grundstücken, eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder auf die Begründung oder Übertragung eines der bezeichneten Rechte oder auf die Befreiung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks von einem solchen Recht gerichtet sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 23, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.

Umfeld von § 1551 BGB

§ 1550 BGB

§ 1551 BGB

§ 1552 BGB