§ 1515 BGB. Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1515. 2Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten.
(1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, daß mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung anordnen, daß ein antheilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll, bei der Theilung das Gesammtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Werthes zu übernehmen.
(2) [1] Gehört zu dem Gesammtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, daß das Landgut mit dem Ertragswerth oder mit einem Preise, der den Ertragswerth mindestens erreicht, angesetzt werden soll. [2] Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung.
(3) Das Recht, das Landgut zu dem im Abs. 2 bezeichneten Werthe oder Preise zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1515 BGB

§ 1514 BGB. Zuwendung des entzogenen Betrags

§ 1515 BGB. Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten

§ 1516 BGB. Zustimmung des anderen Ehegatten