§ 1506 BGB. Anteilsunwürdigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1506. Anteilsunwürdigkeit § 1506
[1] Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils an dem Gesammtgut unwürdig. [2] Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung. [1] Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils an dem Gesammtgut unwürdig. [2] Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1506. [1] Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Antheils an dem Gesammtgut unwürdig. [2] Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.