§ 1494 BGB. Tod des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1494 § 1494
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten. (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. (2) Wird der überlebende Ehegatte für todt erklärt, so endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1494.
(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
(2) Wird der überlebende Ehegatte für todt erklärt, so endigt die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.