§ 1447 BGB. Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015]
1§ 1447. 2Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten. Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
  • 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, daß der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtgutes unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, mißbraucht;
  • 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist;
  • 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maß überschuldet ist, daß ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gefährdet wird;
  • 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 5 Buchst. b, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 18 Nr. 5 Buchst. a, 33 des Ersten Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 1447 BGB

§ 1446 BGB. Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

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