§ 1385 BGB. Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977][1. Juli 1958]
§ 1385 § 1385
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht, wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat, getrennt zu leben.
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann der Ehegatte, der zum Getrenntleben berechtigt ist, auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen; dies gilt nicht, wenn auch der andere Ehegatte ein Recht hat, getrennt zu leben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 9, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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