§ 1385 BGB. Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 1385. Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben § 1385
Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 1385. Leben die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt, so kann jeder von ihnen auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 13, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

Umfeld von § 1385 BGB

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