§ 1357 BGB. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [3. Oktober 1989] |
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§ 1357. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs | § 1357 |
(1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. [§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. [§ 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
(2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. | (2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. |
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. | (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. |
[3. Oktober 1989–1. Januar 2002]
1§ 1357.
2(1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.3
(2) [1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Vormundschaftsgericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 4, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
- 2. 3. Oktober 1989: Entscheidung vom 3. Oktober 1989.
- 3. § 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.