§ 1357 BGB. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009]
1§ 1357. 2Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
3(1) [1] Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. [2] Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.4
(2) 5[1] Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. [2] Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 4, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 3. Oktober 1989: Entscheidung vom 3. Oktober 1989.
4. § 1357 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I Seite 1421) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 11, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.