§ 1343 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. August 1938]
1§ 1343.
(1) [1] Wird eine anfechtbare Ehe angefochten, so ist sie als von Anfang an nichtig anzusehen. [2] Die Vorschrift des § 142 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Die Nichtigkeit einer anfechtbaren Ehe, die im Wege der Klage angefochten worden ist, kann, solange nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst ist, nicht anderweit geltend gemacht werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.