§ 1325a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Dezember 1933–1. August 1938]
1§ 1325a. 2.
(1) Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, der Frau die Führung des Familiennamens des Mannes zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll.
(2) [1] Haben die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher gestorben ist, bis zu seinem Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt, so ist die Ehe als von Anfang an gültig anzusehen. [2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn bei dem Ablaufe der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.
Anmerkungen:
1. 9. Dezember 1933: Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 23. November 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
2. Artikel IV Abs. 1 [des Gesetzes vom 23. November 1933]. Die Vorschriften des Artikels I Nr. 1 bis 3 und des Artikels II finden auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe nur Anwendung, wenn die Eheschließung nach dem 8. November 1918 erfolgt ist.

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