§ 1259 BGB. Verwertung des gewerblichen Pfandes

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. April 2004]
1§ 1259. Verwertung des gewerblichen Pfandes. [1] Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei Fälligkeit der Forderung zufallen soll. [2] In diesem Fall gilt die Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. [3] Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 9. April 2004: Artt. 3 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 5. April 2004.

Umfeld von § 1259 BGB

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