§ 1247 BGB. Erlös aus dem Pfand

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1247. Erlös aus dem Pfand § 1247
[1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes. [1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1247. [1] Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigenthümer berichtigt. [2] Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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