§ 1236 BGB. Versteigerungsort

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1236. Versteigerungsort § 1236
[1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1236. [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.