§ 1236 BGB. Versteigerungsort

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1236. 2Versteigerungsort. [1] Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. [2] Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.