§ 1151 BGB. Rangänderung bei Teilhypotheken

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1151. Rangänderung bei Teilhypotheken § 1151
Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich. Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1151. Wird die Forderung getheilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Theilhypotheken unter einander die Zustimmung des Eigenthümers nicht erforderlich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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