§ 1114 BGB. Belastung eines Bruchteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[25. Dezember 1993][1. Januar 1900]
§ 1114 § 1114
Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 1114. Ein Bruchtheil eines Grundstücks kann mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1114 BGB

§ 1113 BGB. Gesetzlicher Inhalt der Hypothek

§ 1114 BGB. Belastung eines Bruchteils

§ 1115 BGB. Eintragung der Hypothek