§ 1092 BGB. Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1953][1. Januar 1900]
§ 1092 § 1092
(1) [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist. [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
(2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
[1. Januar 1900–1. April 1953]
1§ 1092. [1] Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. [2] Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem Anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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