§ 1071 BGB. Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1071. 2Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts.
(1) [1] Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. [2] Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. [3] Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechtes, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 1071 BGB

§ 1070 BGB. Nießbrauch an Recht auf Leistung

§ 1071 BGB. Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts

§ 1072 BGB. Beendigung des Nießbrauchs