§ 1069 BGB. Bestellung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 1069. Bestellung § 1069
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften. (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
(2) An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden. (2) An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1069.
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.
(2) An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.